Zugang zu Mindestelterngeld für Schätzlandwirte erleichtert
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Dienstag, 18. August 2009 um 09:59
Für die Gruppe der nicht buchführungspflichtigen Landwirte, den sogenannten Schätzlandwirten nach § 13a EStG, wird ab sofort der Bezug des Elterngeldes für die zwei Partnermonate erleichtert. Das hat das Bundeslandwirtschaftsministerium in Abstimmung mit dem Bundesfamilienministerium und den Ländern beschlossen. Wie das Agrarressort in Berlin mitteilte, ist der Anspruch auf das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro ohne Einkommensnachweis auf die ersten zwölf Monate beschränkt. Eltern, die die Partnerzeit in den darauffolgenden zwei Monaten in Anspruch nehmen wollen, müssen dagegen grundsätzlich eine Einkommensminderung nachweisen, was bei Schätzlandwirten ohne eigene Buchführung aber nicht möglich ist.

Nach den nunmehr geänderten Richtlinien zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird der Nachweis für die Einkommensminderung in den zwei Partnermonaten für diese Personengruppe dem Ressort zufolge erheblich vereinfacht. Für den Bezug des Mindestelterngeldes soll es zukünftig ausreichen, dass im Zeitraum, für den Elterngeld gewährt wird, belegbare Ausgaben zur Durchführung von betrieblichen Arbeiten getätigt worden sind. Hierzu gehören nach Ministeriumsangaben insbesondere auch Zahlungen für Dienst- und Werkleistungen an Angehörige oder an andere Landwirte, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe beauftragt worden sind.

Staatssekretär Gert Lindemann erklärte, "diese Änderungen in den Richtlinien zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sind eine deutliche Verbesserung für die Schätzlandwirte". Hierdurch werde der bisherige faktische Ausschluss der nicht buchführungspflichtigen Landwirte vom Zugang zum Mindestelterngeld für die zwei Partnermonate endlich aufgehoben. Damit sei ein wichtiges familienpolitisches Vorhaben der Bundesregierung mit den agrarpolitischen Gegebenheiten in Einklang gebracht und überdies ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet worden.

Quelle: Agra Europe, 18.08.2009

 
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