Neue Erbschaftsteuer in Kraft: Ein Überblick
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Donnerstag, 08. Januar 2009 um 14:17

Die Neuregelung der Erbschaftsteuer ist wie geplant am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Aus Sicht der Land- und Forstwirtschaft ist wichtig, dass sich die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auch weiterhin an der Fortführung des Betriebes orientiert. Dies gilt in der Branche ebenso als sachgerecht wie die Verkürzung der ursprünglich vorgesehenen Behaltensfristen. Wird ein Betrieb zehn Jahre fortgeführt, entfällt die Erbschaftsteuer in der Regel ganz. 85 % der Erbschaftsteuer werden erlassen, wenn der Betrieb sieben Jahre weitergeführt wird. Werden die Auflagen nicht über die gesamte Laufzeit eingehalten, wird die Erbschaftsteuer im Rahmen eines Abschmelzmodells lediglich zeitanteilig erhoben. Verpachtete Flächen und Betriebe werden bis zu einer Verpachtungsdauer von 15 Jahren in die Verschonungsregelungen einbezogen.

Erbschaftsteuerlich problematisch bleiben allerdings unter Umständen Reinvestitionen von veräußertem Betriebsvermögen sowie Umstrukturierungen landwirtschaftlicher Betriebe, wenn dabei die Grenze zwischen landwirtschaftlichem und gewerblichem Vermögen überschritten wird. Für landwirtschaftliche Wohngebäude bleibt es bei dem bisherigen 15-Prozent-Bewertungsabschlag. Für Wohneigentum müssen Witwen und Witwer sowie Kinder keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn das Haus oder die Wohnung mindestens zehn Jahre selbst genutzt wird. Bei Kindern gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Für Ehegatten wurde der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer auf 500 000 Euro, für Kinder auf 400 000 Euro und für Enkel auf 200 000 Euro angehoben. Für Geschwister sowie Neffen und Nichten beträgt der Freibetrag lediglich 20 000 Euro; jenseits dieser Grenze liegt der Steuersatz bei 30 % bis 50 %.

Quelle: top agrar, 05.01.2009

 
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