BGH: Erzeugung von Windenergie ist keine landwirtschaftliche Nutzung | ||||
Donnerstag, 11. Juni 2009 um 07:42 | |
Die Bereitstellung von Flächen für Windenergieanlagen zählt nicht als landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der Höfeordnung. Das gilt auch dann, wenn die Flächen zum Teil weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden können. Darunter fällt dem Gericht zufolge zwar die Energieerzeugung mit Hilfe der Pflanzenproduktion, nicht jedoch die Erzeugung von Windenergie, weil dabei die in Anspruch genommene Fläche lediglich als Produktionsstätte gebraucht werde, stellen die Richter in dem am vergangenen Mittwoch veröffentlichten Beschluss fest. In der Landwirtschaft sei Grund und Boden im Unterschied zur gewerblichen Wirtschaft nicht nur Standort, sondern auch maßgebender Produktionsfaktor. Insofern unterscheide sich die Flächenbereitstellung für Windkraftanlagen nicht von der Verpachtung von Flächen zum Betrieb eines Campingplatzes oder der Errichtung von Gebäuden zur Vermietung an Feriengäste. Auch in diesen Fällen lösten solche landwirtschaftsfremden Nutzungen einen Abfindungsanspruch gemäß der Höfeordnung aus. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn diese landwirtschaftsfremde Nutzung ein zusätzliches Standbein für die Landwirtschaft darstelle. Quelle: agrarheute.com, 08.06.2009 |